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Vereinigung Waldorfpädagogik Weimar e. V.

Vorstand (Stand 18. Mai 2010):
Frau Block (Mutter), Frau Boden-Wahle (Mutter, kooptiert), Herr Fassnacht (Vater), Herr Hübner (Klassenlehrer), Herr Knabe (Klassenlehrer) und Frau Kill (Sprachlehrerin Oberstufe) und Frau Wünsche (Mutter, kooptiert)

Die Mitgliederversammlung vom 14. Juni 2011 hat beschlossen den Mitgliedsbeitrag auf 5 Euro pro Person zu senken.

Kontakt
Vereinigung Waldorfpädagogik Weimar e.V.
Klosterweg 8
99425 Weimar
Tel.: 03643 / 77 15 0
Fax: 03643 / 77 15 15
E-Mail: post@waldorf-weimar.de

Aus der Satzung der Vereinigung Waldorfpädagogik Weimar e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck

Der Verein führt den Namen „Vereinigung Waldorfpädagogik Weimar e.V.“ Er hat seinen Sitz in Weimar. Er ist in das Register des Kreisgerichts Weimar eingetragen unter Nr. VR 18.

Der Verein dient der Förderung und Pflege der Erziehung und Bildung auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks gehören der Betrieb von Einrichtungen zur Erziehung und Bildung von Kindern, die Beschaffung von öffentlichen Fördermitteln und Spenden, die Ausbildung von Erziehern in der Waldorfpädagogik, die Beschaffung und Gestaltung geeigneter Gebäude, die Zusammenarbeit mit und Unterstützung von anderen Initiativen mit gleicher oder ähnlicher Zielstellung.

Die pädagogischen Einrichtungen und anderen Zweckbetriebe werden durch den Verein rechtlich vertreten.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereinsvermögens erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

Einen schriftlichen Antrag auf ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft kann jede volljährige Person stellen. Auch rechtsfähige Institutionen können Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, zu dem der Vorstand einem entsprechenden Antrag zugestimmt hat.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.

Ein Austritt ist zum Ende eines Monats möglich, wenn die schriftliche Austrittserklärung 4 Wochen  vor diesem Zeitpunkt dem Vorstand vorliegt.
(…)

§ 4 Die Mitgliederversammlung

Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt durch  Mitteilung der Tagesordnung im schulinternen Mitteilungsorgan (z.Z. Schulpost) schriftlich bzw. auf elektronischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen. Jedes Mitglied hat Teilnahme- und Rederecht. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(…)
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die Planung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben des Vereins.

Sie wählt und entlastet den Vorstand.
Eine Blockwahl ist möglich.

Sie bestätigt den Rechenschafts- und den Finanzbericht.
(…)

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren aus den ordentlichen Mitgliedern gewählt werden.
(…)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfts des Vereins.
(…)

§ 6 Die pädagogische Arbeit

Die pädagogische Arbeit in den Einrichtungen zur Erziehung und Bildung wird von den Kollegien entsprechend dem Vereinszweck selbst organisiert, durchgeführt und verantwortet.
Schulordnung

§ 7 Finanzen, Geschäftsjahr

Der Verein und seine Einrichtungen finanzieren die Lösung ihrer Aufgaben vorrangig durch die Anteile am öffentlichen Etat für derartige Aufgaben, außerdem durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermächtnisse und dergleichen und durch Einnahmen der Zweckbetriebe.
(…)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Auflösung, Satzungsänderung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder durch einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beschließt. Auf die besondere Beschlussfähigkeit der zweiten Versammlung muss in der Einladung hingewiesen werden.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
Freunde der Erziehungskunst Rudolf Steiners e.V.
(…)

§ 9 Schlussbestimmung

(…)
Hier finden Sie die vollständige Satzung in der momentan gültigen Fassung vom 11. Juni 2008.

 


 
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